Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 17b

§ 17b – gvg

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt. (3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Kurz erklärt

  • Nach der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit beim neuen Gericht anhängig, sobald die Akten dort eingehen.
  • Die rechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
  • Kosten, die vor dem ursprünglichen Gericht entstanden sind, zählen zu den Kosten des neuen Gerichts.
  • Der Kläger muss die zusätzlichen Kosten tragen, selbst wenn er im Hauptverfahren gewinnt.
  • Diese Regelung gilt nicht für Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.