Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 99
§ 99 – gvg
(1) Wird in einem bei der Kammer für Handelssachen anhängigen Rechtsstreit die Klage nach § 256 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung durch den Antrag auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses erweitert oder eine Widerklage erhoben und gehört die erweiterte Klage oder die Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Gegners an die Zivilkammer zu verweisen. (2) Unter der Beschränkung des § 97 Abs. 2 ist die Kammer zu der Verweisung auch von Amts wegen befugt. Diese Befugnis tritt auch dann ein, wenn durch eine Klageänderung ein Anspruch geltend gemacht wird, der nicht vor die Kammer für Handelssachen gehört.
Kurz erklärt
- Wenn eine Klage in einem Handelsstreit erweitert oder eine Widerklage erhoben wird, die nicht vor die Handelskammer gehört, kann der Gegner einen Antrag auf Verweisung an die Zivilkammer stellen.
- Die Handelskammer kann auch von sich aus eine Verweisung an die Zivilkammer vornehmen, wenn dies notwendig ist.
- Diese Regelung gilt auch, wenn durch eine Änderung der Klage ein neuer Anspruch geltend gemacht wird, der nicht zur Handelskammer gehört.
- Die Verweisung erfolgt auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen durch die Handelskammer.
- Es gibt bestimmte Einschränkungen gemäß § 97 Abs. 2, die bei der Verweisung zu beachten sind.