Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 98
§ 98 – gvg
(1) Wird vor der Zivilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Ein Beklagter, der nicht in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, kann den Antrag nicht darauf stützen, daß er Kaufmann ist. (2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im Falle des § 506 der Zivilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage vor die Kammer für Handelssachen nicht gehören würde. (3) Zu einer Verweisung von Amts wegen ist die Zivilkammer nicht befugt. (4) Die Zivilkammer ist zur Verwerfung des Antrags auch dann befugt, wenn der Kläger ihm zugestimmt hat.
Kurz erklärt
- Klagen, die vor der Zivilkammer eingereicht werden, können auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen verwiesen werden.
- Ein Beklagter, der nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, kann diesen Antrag nicht stellen, auch wenn er Kaufmann ist.
- Der Antrag auf Verweisung wird abgelehnt, wenn die Widerklage nicht zur Kammer für Handelssachen gehört.
- Die Zivilkammer kann nicht von sich aus einen Fall an die Kammer für Handelssachen verweisen.
- Die Zivilkammer kann den Antrag auch ablehnen, wenn der Kläger dem Antrag zugestimmt hat.