Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 25

§ 25 – gvg

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen, wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder normal normal wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Amtsrichter ist zuständig für die Entscheidung über Vergehen.
  • Vergehen können durch Privatklage verfolgt werden.
  • Der Amtsrichter entscheidet auch, wenn die zu erwartende Strafe nicht höher als zwei Jahre Freiheitsstrafe ist.
  • Die Entscheidung erfolgt im Rahmen des Strafrechts.
  • Der Richter agiert als Strafrichter in diesen Fällen.