Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 26

§ 26 – gvg

(1) Für Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, sowie für Verstöße Erwachsener gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen, sind neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig. Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend. (2) In Jugendschutzsachen soll die Staatsanwaltschaft Anklage bei den Jugendgerichten erheben, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Kindern oder Jugendlichen, die in dem Verfahren als Zeugen benötigt werden, besser gewahrt werden können. Im Übrigen soll die Staatsanwaltschaft Anklage bei den Jugendgerichten nur erheben, wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beantragung gerichtlicher Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren.

Kurz erklärt

  • Jugendgerichte sind zuständig für Straftaten von Erwachsenen, die Kinder oder Jugendliche verletzen oder gefährden.
  • Auch Verstöße gegen Jugendschutz- und Jugenderziehungsvorschriften fallen in den Zuständigkeitsbereich der Jugendgerichte.
  • Die Staatsanwaltschaft soll Anklage bei Jugendgerichten erheben, um die Interessen von Kindern und Jugendlichen besser zu schützen.
  • Anklagen bei Jugendgerichten sollen auch erhoben werden, wenn es aus anderen Gründen sinnvoll ist.
  • Diese Regelungen gelten ebenfalls für die Beantragung gerichtlicher Untersuchungen im Ermittlungsverfahren.