Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 110

§ 110 – gvg

An Seeplätzen können ehrenamtliche Richter auch aus dem Kreis der Schiffahrtskundigen ernannt werden.

Kurz erklärt

  • Ehrenamtliche Richter können an Seeplätzen eingesetzt werden.
  • Diese Richter können auch aus dem Bereich der Schifffahrt stammen.
  • Es gibt eine spezielle Ernennung für diese Richter.
  • Die Ernennung erfolgt aus dem Kreis der Schifffahrtskundigen.
  • Die Regelung betrifft die Besetzung von Seeplätzen.