Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 110
§ 110 – gvg
An Seeplätzen können ehrenamtliche Richter auch aus dem Kreis der Schiffahrtskundigen ernannt werden.
Kurz erklärt
- Ehrenamtliche Richter können an Seeplätzen eingesetzt werden.
- Diese Richter können auch aus dem Bereich der Schifffahrt stammen.
- Es gibt eine spezielle Ernennung für diese Richter.
- Die Ernennung erfolgt aus dem Kreis der Schifffahrtskundigen.
- Die Regelung betrifft die Besetzung von Seeplätzen.