Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 172

§ 172 – gvg

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist, normal normal 1a. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist, normal normal ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden, normal normal ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist, normal normal eine Person unter 18 Jahren vernommen wird. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausschließen.
  • Dies kann geschehen, wenn die Staatssicherheit oder die öffentliche Ordnung gefährdet ist.
  • Auch der Schutz von Zeugen oder anderen Personen kann einen Ausschluss rechtfertigen.
  • Wenn wichtige Geheimnisse (z.B. Geschäfts- oder Steuergeheimnisse) besprochen werden, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
  • Bei der Vernehmung von Personen unter 18 Jahren ist ebenfalls ein Ausschluss möglich.