Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 170

§ 170 – gvg

(1) Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten. (2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt.

Kurz erklärt

  • Verhandlungen in Familiensachen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
  • Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, aber nicht gegen den Willen eines Beteiligten.
  • In Betreuungs- und Unterbringungssachen kann der Betroffene eine Vertrauensperson zur Anhörung mitbringen.
  • Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, wenn das Interesse eines Beteiligten dies nicht überwiegt.
  • Der Schutz der Privatsphäre der Beteiligten hat Vorrang.