Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 20

§ 20 – gvg

(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. (2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Funktionelle Immunität hindert nicht die Erstreckung deutscher Gerichtsbarkeit auf die Verfolgung von Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

Kurz erklärt

  • Die deutsche Gerichtsbarkeit gilt nicht für ausländische Repräsentanten und deren Begleitung, die auf Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Land sind.
  • Es gibt Ausnahmen für andere Personen, die durch Völkerrecht oder Vereinbarungen von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind.
  • Die Regelungen gelten nur für die in Absatz 1 sowie in den §§ 18 und 19 genannten Personen.
  • Funktionelle Immunität schützt nicht vor der Verfolgung von Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch.
  • Deutsche Gerichte können also in bestimmten Fällen trotzdem gegen ausländische Repräsentanten vorgehen.