Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 118
§ 118 – gvg
Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.
Kurz erklärt
- Oberlandesgerichte sind zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
- Sie verhandeln und entscheiden im ersten Rechtszug.
- Sie sind speziell für Musterverfahren zuständig.
- Diese Musterverfahren basieren auf dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.
- Die Regelung betrifft Kapitalanleger und deren Ansprüche.