§ 119a – gvg
(1) Bei den Oberlandesgerichten werden ein oder mehrere Zivilsenate für folgende Sachgebiete gebildet: Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, normal normal Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, normal normal Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, normal normal Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, normal normal Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, normal normal erbrechtliche Streitigkeiten und normal normal insolvenzrechtliche Streitigkeiten, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. normal normal normal arabic (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Oberlandesgerichten einen oder mehrere Zivilsenate für weitere Sachgebiete einzurichten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Den Zivilsenaten nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden.
Kurz erklärt
- Oberlandesgerichte bilden Zivilsenate für verschiedene Streitigkeiten, darunter Bank- und Finanzgeschäfte, Bau- und Architektenverträge, Heilbehandlungen und Versicherungsverträge.
- Weitere Streitigkeiten umfassen Ansprüche aus Druckerzeugnissen, erbrechtliche und insolvenzrechtliche Streitigkeiten sowie Anfechtungssachen.
- Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zusätzliche Zivilsenate für weitere Sachgebiete einrichten.
- Diese Ermächtigung kann auf die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.
- Zivilsenate können auch Streitigkeiten nach einem bestimmten Paragraphen zugewiesen bekommen.