Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 13
§ 13 – gvg
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Kurz erklärt
- Ordentliche Gerichte befassen sich mit bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
- Sie behandeln auch Familiensachen.
- Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit fallen ebenfalls in ihren Zuständigkeitsbereich.
- Strafsachen gehören zu den Aufgaben der ordentlichen Gerichte, wenn keine Verwaltungsbehörden zuständig sind.
- Besondere Gerichte, die durch Bundesrecht vorgesehen sind, sind von den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen.