Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 12
§ 12 – gvg
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt.
Kurz erklärt
- Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst verschiedene Gerichtstypen.
- Es gibt Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte.
- Der Bundesgerichtshof ist der höchste Gerichtshof in diesem Bereich.
- Diese Gerichte sind für die Rechtsprechung in Deutschland zuständig.
- Sie behandeln verschiedene rechtliche Angelegenheiten.