Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 12

§ 12 – gvg

Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt.

Kurz erklärt

  • Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst verschiedene Gerichtstypen.
  • Es gibt Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte.
  • Der Bundesgerichtshof ist der höchste Gerichtshof in diesem Bereich.
  • Diese Gerichte sind für die Rechtsprechung in Deutschland zuständig.
  • Sie behandeln verschiedene rechtliche Angelegenheiten.