Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 140
§ 140 – gvg
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum beschließt.
Kurz erklärt
- Der Geschäftsgang wird durch eine spezielle Regelung festgelegt.
- Diese Regelung heißt Geschäftsordnung.
- Das Plenum ist verantwortlich für die Beschlussfassung der Geschäftsordnung.
- Die Geschäftsordnung regelt, wie die Abläufe im Geschäftsbetrieb organisiert sind.
- Alle Mitglieder müssen sich an die Geschäftsordnung halten.