§ 138 – gvg
(1) Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden nur über die Rechtsfrage. Sie können ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend. (2) Vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen oder der Vereinigten Großen Senate und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Anfechtung einer Todeserklärung zum Gegenstand haben, ist der Generalbundesanwalt zu hören. Der Generalbundesanwalt kann auch in der Sitzung seine Auffassung darlegen. (3) Erfordert die Entscheidung der Sache eine erneute mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der Verhandlung zu laden.
Kurz erklärt
- Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden nur über rechtliche Fragen und können ohne mündliche Verhandlung urteilen.
- Ihre Entscheidungen sind für den erkennenden Senat bindend.
- Vor Entscheidungen in bestimmten Fällen, wie bei Todeserklärungen, wird der Generalbundesanwalt angehört.
- Der Generalbundesanwalt kann seine Meinung auch während der Sitzung äußern.
- Wenn eine erneute mündliche Verhandlung nötig ist, werden die Beteiligten über die Entscheidung der Rechtsfrage informiert und eingeladen.