§ 135 – gvg
(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 138d Absatz 6 Satz 1, § 304 Absatz 4 Satz 2 und § 310 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen, normal Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) in den in § 304 Absatz 5 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen sowie normal Einwände gegen die Besetzung eines Oberlandesgerichts im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung. normal arabic
Kurz erklärt
- Der Bundesgerichtshof ist zuständig für Revisionen gegen Urteile der Oberlandesgerichte und Landgerichte in Strafsachen.
- Er entscheidet über Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Oberlandesgerichte.
- Auch Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes fallen in seinen Zuständigkeitsbereich.
- Der Bundesgerichtshof behandelt Einwände gegen die Besetzung eines Oberlandesgerichts.
- Die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte bleibt unberührt, wenn sie begründet ist.