Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 133
§ 133 – gvg
In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.
Kurz erklärt
- Der Bundesgerichtshof ist zuständig für Zivilsachen.
- Er entscheidet über Rechtsmittel wie Revision und Sprungrevision.
- Er behandelt auch Rechtsbeschwerden und Sprungrechtsbeschwerden.
- Diese Verfahren betreffen rechtliche Überprüfungen von Entscheidungen.
- Der Bundesgerichtshof ist die höchste Instanz in diesen Fällen.