§ 121 – gvg
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: der Revision gegen a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters; normal normal b) die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern; normal normal c) die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird; normal normal normal arabic normal normal der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist; normal normal der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes; normal normal des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung. normal normal arabic (2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung, normal nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung, normal nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder normal nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung normal arabic eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen. (3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Kurz erklärt
- Die Oberlandesgerichte sind zuständig für Rechtsmittel in Strafsachen, wie Revisionen und Beschwerden.
- Sie entscheiden über Urteile von Strafrichtern und Berufungsurteile der Strafkammern.
- Bei bestimmten Revisionen muss das Oberlandesgericht den Bundesgerichtshof einschalten, wenn es von früheren Entscheidungen abweichen möchte.
- Ein Land mit mehreren Oberlandesgerichten kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für bestimmte Entscheidungen einem Oberlandesgericht zuweisen.
- Die Landesregierungen können diese Zuständigkeitsübertragung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.