§ 122 – gvg
(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. (2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.
Kurz erklärt
- Die Senate der Oberlandesgerichte bestehen aus drei Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, es sei denn, ein Einzelrichter entscheidet.
- Die Strafsenate haben bei der Eröffnung des Hauptverfahrens fünf Richter, einschließlich des Vorsitzenden.
- Bei der Hauptverhandlung kann der Strafsenat auf drei Richter, einschließlich des Vorsitzenden, reduzieren, es sei denn, die Sache erfordert mehr Richter.
- Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der Besetzung für die Hauptverhandlung.
- Wenn ein Fall vom Revisionsgericht zurückverwiesen wird, kann der zuständige Strafsenat seine Besetzung erneut festlegen.