Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 120b
§ 120b – gvg
In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches) und unzulässiger Interessenwahrnehmung (§ 108f des Strafgesetzbuches). § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Oberlandesgerichte sind zuständig für bestimmte Strafsachen.
- Es geht um Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern.
- Auch unzulässige Interessenwahrnehmung fällt in ihren Zuständigkeitsbereich.
- Diese Regelung gilt im ersten Rechtszug.
- Bestimmte Paragraphen des Strafgesetzbuches finden Anwendung.