Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 120a
§ 120a – gvg
(1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist dieser Strafsenat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig. (2) Im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.
Kurz erklärt
- Ein Strafsenat, der im ersten Rechtszug die Sicherungsverwahrung vorbehalten hat, bleibt zuständig für die Entscheidung darüber.
- Dies gilt auch, wenn der Strafsenat im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches entschieden hat.
- Die Zuständigkeit bezieht sich auf die Verhandlung und Entscheidung über die Sicherungsverwahrung.
- Die Regelungen des § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung finden Anwendung.
- Die Vorschriften betreffen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.