Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 64

§ 64 – Verhängung der Disziplinarmaßnahme

(1) Wird das Verfahren nicht eingestellt, verhängt die oder der Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarmaßnahme. (2) Halten die nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten ihre Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend, führen sie die Entscheidung der oder des in § 61 Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei. (3) Ungeachtet der Einstellung durch eine andere Disziplinarvorgesetzte oder einen anderen Disziplinarvorgesetzten kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme verhängen.

Kurz erklärt

  • Wenn das Verfahren fortgesetzt wird, entscheidet der Disziplinarvorgesetzte über die Disziplinarmaßnahme.
  • Wenn die zuständigen Disziplinarvorgesetzten ihre Befugnisse als unzureichend ansehen, holen sie eine Entscheidung von einem höheren Disziplinarvorgesetzten ein.
  • Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes kann trotz einer Einstellung durch einen anderen Disziplinarvorgesetzten eine Disziplinarmaßnahme verhängen.
  • Die Regelungen gelten unabhängig von der Entscheidung anderer Disziplinarvorgesetzter.
  • Es wird eine klare Hierarchie in der Entscheidungsfindung bei Disziplinarmaßnahmen festgelegt.