Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 93
§ 93 – gvg
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen zu bilden. Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat. (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Kurz erklärt
- Die Landesregierungen dürfen Kammern für Handelssachen an Landgerichten einrichten.
- Diese Kammern können auch an anderen Orten innerhalb des Landgerichtsbezirks sitzen.
- Die Ermächtigung zur Bildung dieser Kammern kann auf die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.
- Die Regelung betrifft nur die Bezirke der Landgerichte oder bestimmte örtlich abgegrenzte Teile davon.
- Die Kammern sind speziell für Handelssachen zuständig.