§ 78b – gvg
(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden; ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist, normal normal in den sonstigen Fällen mit einem Richter. normal normal normal arabic (2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.
Kurz erklärt
- Die Strafvollstreckungskammern entscheiden über die Aussetzung von lebenslangen Freiheitsstrafen und psychiatrischen Unterbringungen.
- In diesen Verfahren sind drei Richter, einschließlich eines Vorsitzenden, beteiligt.
- Bei mehreren Freiheitsstrafen wird ebenfalls mit drei Richtern entschieden, wenn dies für eine der Strafen erforderlich ist.
- In anderen Fällen kann die Kammer auch mit einem einzelnen Richter entscheiden.
- Die Richter der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus den Mitgliedern des Landgerichts und Amtsrichtern bestellt.