§ 21d – gvg
(1) Für die Größe des Präsidiums ist die Zahl der Richterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend, der dem Tage, an dem das Geschäftsjahr beginnt, um sechs Monate vorhergeht. (2) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 unter die jeweils genannte Mindestzahl gefallen, so ist bei der nächsten Wahl, die nach § 21b Abs. 4 stattfindet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen: bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 vier Richter, normal normal bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 drei Richter, normal normal bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 3 zwei Richter. normal normal normal arabic Neben den nach § 21b Abs. 4 ausscheidenden Mitgliedern scheidet jeweils ein weiteres Mitglied, das durch das Los bestimmt wird, aus. (3) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 über die für die bisherige Größe des Präsidiums maßgebende Höchstzahl gestiegen, so ist bei der nächsten Wahl, die nach § 21b Abs. 4 stattfindet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen: bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 sechs Richter, normal normal bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 3 fünf Richter, normal normal bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 4 vier Richter. normal normal normal arabic Hiervon scheidet jeweils ein Mitglied, das durch das Los bestimmt wird, nach zwei Jahren aus.
Kurz erklärt
- Die Größe des Präsidiums hängt von der Anzahl der Richterplanstellen sechs Monate vor Beginn des Geschäftsjahres ab.
- Fällt die Anzahl der Richterplanstellen unter eine bestimmte Mindestzahl, müssen bei der nächsten Wahl zusätzliche Richter gewählt werden.
- Bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 sind vier Richter zu wählen, nach Nr. 2 drei und nach Nr. 3 zwei.
- Ein zusätzliches Mitglied scheidet durch Losentscheid aus.
- Steigt die Anzahl der Richterplanstellen über die Höchstzahl, müssen ebenfalls zusätzliche Richter gewählt werden, wobei die Anzahl je nach Präsidium variiert.