Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 21c

§ 21c – gvg

(1) Bei einer Verhinderung des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters tritt sein Vertreter (§ 21 h) an seine Stelle. Ist der Präsident oder aufsichtführende Richter anwesend, so kann sein Vertreter, wenn er nicht selbst gewählt ist, an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen. Die gewählten Mitglieder des Präsidiums werden nicht vertreten. (2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsidiums aus dem Gericht aus, wird es für mehr als drei Monate an ein anderes Gericht abgeordnet oder für mehr als drei Monate beurlaubt, wird es an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder wird es kraft Gesetzes Mitglied des Präsidiums, so tritt an seine Stelle der durch die letzte Wahl Nächstberufene.

Kurz erklärt

  • Bei Abwesenheit des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters übernimmt sein Vertreter die Aufgaben.
  • Der Vertreter kann bei Präsidiumssitzungen beratend teilnehmen, wenn er nicht selbst gewählt ist.
  • Gewählte Mitglieder des Präsidiums können nicht vertreten werden.
  • Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsidiums aus, wird der Nächstberufene aus der letzten Wahl dessen Nachfolger.
  • Dies gilt auch bei längerer Abordnung, Beurlaubung oder wenn das Mitglied gesetzlich zum Präsidium gehört.