Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 200
§ 200 – gvg
Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Land haftet für Schäden durch Verzögerungen bei Landesgerichten.
- Der Bund haftet für Schäden durch Verzögerungen bei Bundesgerichten.
- Die Regelungen gelten auch für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden.
- Dies betrifft spezifische Fälle gemäß § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung.
- Verzögerungen in der Justiz können zu finanziellen Nachteilen führen.