Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 184b

§ 184b – gvg

(1) Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs führen das Verfahren in englischer Sprache, wenn zuvor ein Berufungs- oder Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geführt worden ist, normal normal dies in der Rechtsmittelschrift beantragt wird und normal normal der Zivilsenat dem Antrag stattgibt. normal normal normal arabic Stimmt der Zivilsenat der Verfahrensführung in englischer Sprache zu, so gilt § 184a Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe, dass § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung anwendbar bleibt. (2) Der Zivilsenat kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anordnen, dass das Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt wird. Der Zivilsenat kann zudem jederzeit anordnen, dass Teile der Verfahrensakte in die deutsche Sprache übersetzt werden.

Kurz erklärt

  • Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs können Verfahren in englischer Sprache durchführen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Ein Antrag auf englische Verfahrensführung muss in der Rechtsmittelschrift gestellt werden.
  • Der Zivilsenat muss dem Antrag zustimmen, um das Verfahren in englischer Sprache zu führen.
  • Der Zivilsenat kann jederzeit entscheiden, dass das Verfahren wieder auf Deutsch fortgeführt wird.
  • Teile der Verfahrensakte können ebenfalls jederzeit ins Deutsche übersetzt werden.