§ 178 – gvg
(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt. (2) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht. (3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.
Kurz erklärt
- Personen, die sich während einer Verhandlung ungebührlich verhalten, können mit einem Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche bestraft werden.
- Ordnungsgeld kann sofort vollstreckt werden, und es wird festgelegt, wie viel Ordnungshaft anstelle des Geldes verhängt wird, falls das Geld nicht eingetrieben werden kann.
- Der Vorsitzende entscheidet über Ordnungsmittel für nicht beteiligte Personen, während das Gericht in anderen Fällen entscheidet.
- Wenn später eine Strafe für dasselbe Verhalten verhängt wird, wird das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf diese Strafe angerechnet.
- Die Regelungen gelten vorbehaltlich einer strafgerichtlichen Verfolgung.