Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 166

§ 166 – gvg

Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen.

Kurz erklärt

  • Ein Gericht kann Amtshandlungen durchführen.
  • Dies gilt für den Geltungsbereich des Gesetzes.
  • Amtshandlungen sind auch außerhalb des eigenen Bezirks erlaubt.
  • Es gibt keine geografischen Einschränkungen für diese Handlungen.
  • Die Regelung betrifft alle Gerichte, die unter das Gesetz fallen.