Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 149
§ 149 – gvg
Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt.
Kurz erklärt
- Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden ernannt.
- Der Vorschlag zur Ernennung kommt vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
- Der Bundesrat muss dem Vorschlag zustimmen.
- Die Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten.
- Es handelt sich um eine offizielle Ernennung in Deutschland.