Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 149

§ 149 – gvg

Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt.

Kurz erklärt

  • Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden ernannt.
  • Der Vorschlag zur Ernennung kommt vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
  • Der Bundesrat muss dem Vorschlag zustimmen.
  • Die Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten.
  • Es handelt sich um eine offizielle Ernennung in Deutschland.