Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 147
§ 147 – gvg
Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu: dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte; normal normal der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes; normal normal dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hat Aufsicht über den Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte.
- Die Landesjustizverwaltung hat Aufsicht über die Staatsanwälte in ihrem Bundesland.
- Der erste Beamte der Staatsanwaltschaft bei Oberlandesgerichten und Landgerichten hat Aufsicht über die Staatsanwälte in ihrem Bezirk.
- Die Aufsicht ist hierarchisch geregelt.
- Es gibt unterschiedliche Aufsichtsbehörden je nach Ebene der Staatsanwaltschaft.