Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 71

§ 71 – gvg

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; normal normal für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; normal normal für die in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannten Ansprüche; normal normal für Verfahren nach a) (weggefallen) normal normal b) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, normal normal c) § 26 des SE-Ausführungsgesetzes, normal normal d) § 10 des Umwandlungsgesetzes, normal normal e) dem Spruchverfahrensgesetz, normal normal f) den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes; normal normal normal alpha normal normal in Streitigkeiten a) über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, normal normal b) über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs); normal normal normal alpha normal normal für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. normal normal normal arabic (3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Kurz erklärt

  • Zivilkammern sind zuständig für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
  • Landgerichte sind für bestimmte Ansprüche gegen den Fiskus und für Klagen gegen Richter und Beamte zuständig, unabhängig vom Streitwert.
  • Es gibt spezielle Regelungen für Ansprüche aus verschiedenen Gesetzen, wie dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz.
  • Die Landesgesetzgebung kann Ansprüche gegen den Staat oder öffentliche Körperschaften den Landgerichten zuweisen, unabhängig vom Streitwert.
  • Landesregierungen können durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Verfahren auf Landgerichte in mehreren Bezirken übertragen, um einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.