Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 60
§ 60 – gvg
(1) Bei jedem Landgericht werden, soweit nichts anders bestimmt ist, sowohl Zivil- als auch Strafkammern gebildet. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei einem Landgericht mit mindestens 100 Richterstellen ausschließlich Zivil- oder Strafkammern zu bilden und diesem für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Zivil- oder Strafsachen zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Kurz erklärt
- Jedes Landgericht hat sowohl Zivil- als auch Strafkammern, sofern nichts anderes festgelegt ist.
- Landesregierungen dürfen durch Rechtsverordnung Zivil- oder Strafkammern an Landgerichten mit mindestens 100 Richterstellen bilden.
- Diese Kammern können für mehrere Landgerichte zuständig sein.
- Die Zuweisung von Zivil- oder Strafsachen erfolgt durch die Landesregierungen.
- Die Ermächtigung kann an die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.