Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 60

§ 60 – gvg

(1) Bei jedem Landgericht werden, soweit nichts anders bestimmt ist, sowohl Zivil- als auch Strafkammern gebildet. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei einem Landgericht mit mindestens 100 Richterstellen ausschließlich Zivil- oder Strafkammern zu bilden und diesem für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Zivil- oder Strafsachen zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Kurz erklärt

  • Jedes Landgericht hat sowohl Zivil- als auch Strafkammern, sofern nichts anderes festgelegt ist.
  • Landesregierungen dürfen durch Rechtsverordnung Zivil- oder Strafkammern an Landgerichten mit mindestens 100 Richterstellen bilden.
  • Diese Kammern können für mehrere Landgerichte zuständig sein.
  • Die Zuweisung von Zivil- oder Strafsachen erfolgt durch die Landesregierungen.
  • Die Ermächtigung kann an die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.