Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 21j

§ 21j – gvg

(1) Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu bilden, so werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen bis zur Bildung des Präsidiums von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. § 21i Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Ein Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung des Gerichts zu bilden. Die in § 21b Abs. 4 Satz 1 bestimmte Frist beginnt mit dem auf die Bildung des Präsidiums folgenden Geschäftsjahr, wenn das Präsidium nicht zu Beginn eines Geschäftsjahres gebildet wird. (3) An die Stelle des in § 21d Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkts tritt der Tag der Errichtung des Gerichts. (4) Die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821) nimmt bei der erstmaligen Bestellung des Wahlvorstandes der Präsident oder aufsichtführende Richter wahr. Als Ablauf des Geschäftsjahres in § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte gilt der Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist.

Kurz erklärt

  • Der Präsident oder aufsichtführende Richter trifft bis zur Bildung des Präsidiums bestimmte Anordnungen.
  • Das Präsidium muss innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung des Gerichts gebildet werden.
  • Eine Frist für bestimmte Aufgaben beginnt mit dem Geschäftsjahr nach der Bildung des Präsidiums.
  • Der Zeitpunkt für bestimmte Regelungen wird auf den Tag der Errichtung des Gerichts festgelegt.
  • Bei der ersten Bestellung des Wahlvorstandes übernimmt der Präsident oder aufsichtführende Richter bestimmte Aufgaben.