Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 91

§ 91 – Beschlussfassung

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

Kurz erklärt

  • Beschlüsse werden durch Mehrheitsstimmen getroffen.
  • Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Der Vorsitzende muss stimmberechtigt sein, um entscheiden zu können.
  • Ist der Vorsitzende nicht stimmberechtigt, bleibt es bei der Stimmengleichheit.
  • In diesem Fall gilt die Stimmengleichheit als Ablehnung des Beschlusses.