Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 91
§ 91 – Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
Kurz erklärt
- Beschlüsse werden durch Mehrheitsstimmen getroffen.
- Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorsitzende muss stimmberechtigt sein, um entscheiden zu können.
- Ist der Vorsitzende nicht stimmberechtigt, bleibt es bei der Stimmengleichheit.
- In diesem Fall gilt die Stimmengleichheit als Ablehnung des Beschlusses.