§ 44 – Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; normal normal der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; normal normal den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; normal normal den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; normal normal der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; normal normal der gegen die guten Sitten verstößt. normal normal normal arabic (3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; normal normal eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; normal normal ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; normal normal die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist. normal normal normal arabic (4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. (5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Kurz erklärt
- Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er einen schwerwiegenden Fehler aufweist und dies offensichtlich ist.
- Ein Verwaltungsakt ist auch nichtig, wenn er schriftlich oder elektronisch erlassen wurde, aber die zuständige Behörde nicht erkennbar ist oder die erforderliche Form nicht eingehalten wurde.
- Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde oder gegen Gesetze oder gute Sitten verstößt.
- Die Nichtigkeit betrifft nicht automatisch den gesamten Verwaltungsakt, es sei denn, der nichtige Teil ist so wichtig, dass der Akt ohne ihn nicht erlassen worden wäre.
- Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit selbst feststellen oder auf Antrag, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.