§ 42a – Genehmigungsfiktion
(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend. (2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. (3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.
Kurz erklärt
- Eine beantragte Genehmigung gilt nach drei Monaten automatisch als erteilt, wenn dies gesetzlich festgelegt ist und der Antrag klar ist.
- Die Frist beginnt, sobald alle erforderlichen Unterlagen eingereicht sind.
- Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Angelegenheit kompliziert ist.
- Eine Fristverlängerung muss begründet und rechtzeitig mitgeteilt werden.
- Auf Anfrage erhält die betroffene Person eine schriftliche Bestätigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion.