§ 84 – Verschwiegenheitspflicht
(1) Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (2) Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. (3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. (4) Ist der ehrenamtlich Tätige Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist dem ehrenamtlich Tätigen der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen. (5) Die Genehmigung nach den Absätzen 2 bis 4 erteilt die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde der Stelle, die den ehrenamtlich Tätigen berufen hat.
Kurz erklärt
- Ehrenamtlich Tätige müssen auch nach ihrer Tätigkeit über vertrauliche Informationen schweigen, es sei denn, es handelt sich um offenkundige Tatsachen oder dienstliche Mitteilungen.
- Sie dürfen ohne Genehmigung nicht vor Gericht oder außergerichtlich über vertrauliche Angelegenheiten aussagen.
- Eine Genehmigung zur Aussage kann nur verweigert werden, wenn dies dem Wohl des Bundes oder eines Landes schadet oder öffentliche Aufgaben gefährdet.
- Wenn der Ehrenamtliche selbst an einem Verfahren beteiligt ist, darf die Genehmigung nur aus zwingenden öffentlichen Interessen verweigert werden.
- Die Genehmigung wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt, die den Ehrenamtlichen berufen hat.