Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 51

§ 51 – Wiederaufgreifen des Verfahrens

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; normal normal neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; normal normal Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind. normal normal normal arabic (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. (3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. (4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist. (5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Die Behörde kann auf Antrag die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes entscheiden, wenn sich die Situation für den Betroffenen verbessert hat.
  • Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, den Grund für die Wiederaufnahme früher geltend zu machen.
  • Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme des Grundes gestellt werden.
  • Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag, auch wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen wurde.
  • Bestimmte Vorschriften bleiben von dieser Regelung unberührt.