§ 24 – Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Kurz erklärt
- Die Behörde ermittelt von sich aus und entscheidet, wie und in welchem Umfang sie dies tut.
- Sie ist nicht an die Angaben oder Beweisanträge der Beteiligten gebunden.
- Bei automatisierten Verfahren muss die Behörde wichtige Informationen der Beteiligten berücksichtigen, die nicht automatisch erfasst werden.
- Alle relevanten Umstände, auch die, die für die Beteiligten vorteilhaft sind, müssen beachtet werden.
- Die Behörde darf Anträge oder Erklärungen nicht ablehnen, nur weil sie diese für unzulässig oder unbegründet hält.