Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 55

§ 55 – Vergleichsvertrag

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

Kurz erklärt

  • Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann geschlossen werden, um Ungewissheiten zu klären.
  • Dieser Vertrag wird als Vergleich bezeichnet.
  • Der Vergleich erfordert gegenseitiges Nachgeben der Parteien.
  • Die Behörde entscheidet nach ihrem Ermessen, ob der Vergleich sinnvoll ist.
  • Der Abschluss des Vergleichs dient der Beseitigung von Ungewissheiten in der Sachlage oder Rechtslage.