Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 8
§ 8 – Kosten der Amtshilfe
(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet. (2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
Kurz erklärt
- Die ersuchende Behörde muss keine Verwaltungsgebühr für die Amtshilfe zahlen.
- Auslagen müssen erstattet werden, wenn sie 35 Euro übersteigen.
- Bei Amtshilfe zwischen Behörden desselben Rechtsträgers werden keine Auslagen erstattet.
- Wenn die ersuchte Behörde eine kostenpflichtige Amtshandlung durchführt, erhält sie die entsprechenden Kosten von Dritten.
- Dazu gehören Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen.