§ 61 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten werden. (2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Vertragschließende können sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag unterwerfen.
- Die Behörde muss durch einen befugten Vertreter, wie den Behördenleiter oder einen Richter, vertreten werden.
- Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes gilt für öffentlich-rechtliche Verträge, wenn eine Behörde Vertragschließender ist.
- Bei Geldforderungen von Privatpersonen oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen ist die Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.
- Für die Vollstreckung gegen eine Behörde wegen einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gilt ebenfalls die Verwaltungsgerichtsordnung.