§ 16 – Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist; normal normal für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist; normal normal für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist; normal normal für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden; normal normal bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten. normal normal normal arabic (2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. (3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest. (4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Betreuungsgericht oder Familiengericht bestellt einen Vertreter, wenn kein Vertreter vorhanden ist und bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- Ein Vertreter wird für minderjährige Beteiligte, abwesende Personen oder solche ohne festen Wohnsitz bestellt, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
- Das zuständige Gericht für die Bestellung des Vertreters hängt vom gewöhnlichen Aufenthalt des Beteiligten oder dem Sitz der anfragenden Behörde ab.
- Der Vertreter hat Anspruch auf angemessene Vergütung und Erstattung seiner Auslagen von der Behörde, die um seine Bestellung gebeten hat.
- Für die Bestellung und das Amt des Vertreters gelten spezielle Vorschriften, je nach den Umständen des Falls.