§ 3a – Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. (3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen; normal durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde a) aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach; normal b) aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde; normal c) aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde; normal d) mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; normal alpha normal bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, a) indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden; normal b) durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. normal alpha normal arabic (4) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln. (5) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen.
Kurz erklärt
- Elektronische Dokumente dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger einen Zugang dafür bereitstellt.
- Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden, wenn dies nicht anders gesetzlich geregelt ist; dafür ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
- Die Schriftform kann auch durch die direkte Eingabe in ein von der Behörde bereitgestelltes elektronisches Formular ersetzt werden, wobei ein elektronischer Identitätsnachweis nötig ist.
- Wenn ein elektronisches Dokument für die Behörde nicht bearbeitbar ist, muss sie den Absender darüber informieren und gegebenenfalls das Dokument erneut in einem geeigneten Format senden.
- Bei der Nutzung elektronischer Formulare muss die Behörde dem Nutzer die Möglichkeit geben, die Erklärung vor Abgabe auf Richtigkeit zu prüfen und eine Kopie der Erklärung bereitzustellen.