Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 40

§ 40 – Ermessen

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Kurz erklärt

  • Die Behörde hat das Recht, Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen.
  • Sie muss dabei den Zweck der Ermächtigung berücksichtigen.
  • Die Behörde muss die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens einhalten.
  • Entscheidungen dürfen nicht willkürlich getroffen werden.
  • Der Handlungsspielraum der Behörde ist durch Gesetze geregelt.