Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 40
§ 40 – Ermessen
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Kurz erklärt
- Die Behörde hat das Recht, Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen.
- Sie muss dabei den Zweck der Ermächtigung berücksichtigen.
- Die Behörde muss die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens einhalten.
- Entscheidungen dürfen nicht willkürlich getroffen werden.
- Der Handlungsspielraum der Behörde ist durch Gesetze geregelt.