Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 81

§ 81 – Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit

Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

Kurz erklärt

  • Ehrenamtliche Tätigkeiten im Verwaltungsverfahren unterliegen bestimmten Regelungen.
  • Diese Regelungen sind in den §§ 82 bis 87 festgelegt.
  • Abweichende Vorschriften können von anderen Rechtsvorschriften bestimmt werden.
  • Die genannten Paragraphen regeln die Rahmenbedingungen für Ehrenamtliche.
  • Es gibt keine speziellen Ausnahmen, es sei denn, andere Gesetze sagen etwas anderes.