Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 81
§ 81 – Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
Kurz erklärt
- Ehrenamtliche Tätigkeiten im Verwaltungsverfahren unterliegen bestimmten Regelungen.
- Diese Regelungen sind in den §§ 82 bis 87 festgelegt.
- Abweichende Vorschriften können von anderen Rechtsvorschriften bestimmt werden.
- Die genannten Paragraphen regeln die Rahmenbedingungen für Ehrenamtliche.
- Es gibt keine speziellen Ausnahmen, es sei denn, andere Gesetze sagen etwas anderes.