Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 11
§ 11 – Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind natürliche und juristische Personen, normal normal Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, normal normal Behörden. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Am Verfahren können sowohl natürliche als auch juristische Personen teilnehmen.
- Auch Vereinigungen sind teilnahmeberechtigt, wenn ihnen ein Recht zusteht.
- Behörden können ebenfalls am Verfahren beteiligt sein.
- Es wird zwischen verschiedenen Arten von Personen und Organisationen unterschieden.
- Die Teilnahme setzt voraus, dass ein Recht vorhanden ist.