Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 11

§ 11 – Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind natürliche und juristische Personen, normal normal Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, normal normal Behörden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Am Verfahren können sowohl natürliche als auch juristische Personen teilnehmen.
  • Auch Vereinigungen sind teilnahmeberechtigt, wenn ihnen ein Recht zusteht.
  • Behörden können ebenfalls am Verfahren beteiligt sein.
  • Es wird zwischen verschiedenen Arten von Personen und Organisationen unterschieden.
  • Die Teilnahme setzt voraus, dass ein Recht vorhanden ist.